Die Beklagte, ein Gartenbaubetrieb, hatte dem Kläger mit der Begründung gekündigt, er könne aufgrund seiner Körperfülle seine arbeitsvertraglichen Pflichten nur noch eingeschränkt erfüllen.
Der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht Düsseldorf nun statt. Die Beklagte konnte nicht ausreichend darlegen, dass der Kläger ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage sei, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Hingegen habe der Kläger vorgetragen, alle geschuldeten Tätigkeiten noch ausüben zu können.