Der Beklagte hatte die Klägerin im September 2012 auf einem Volksfest aufgefordert, auf einer Bierbank zu tanzen.
Die Bierbank zeigte sich jedoch für die Nutzung als Tanzfläche ungeeignet, so dass die 51 jährige Klägerin und der Beklagte von der Bank stützten.
Die Klägerin wurde durch den Sturz nicht unerheblich verletzt und verlangte als Schadensersatz ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 EUR.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht sahen es zwar als erwiesen an, dass die Klägerin nur aufgrund der Aufforderung und Unterstützung des Beklagten auf die Bierbank stieg, befanden jedoch, dass die Klägerin für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung allein verantwortlich sei.
Der Sturz und ihre Sturzverletzung könnten dem Beklagten entsprechend nicht zugerechnet werden. Es bestehe weder ein allgemeines Gebot, andere vor der Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, andere zur Selbstgefährdung zu veranlassen.